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Aktuell: Energiepreisbremsen

Die Bundesregierung hat neben der Dezember-Soforthilfe für Erdgas und Fernwärme für das Jahr 2023 Preisbremsen - also Deckel für die Strom-, Gas- und Wärmepreise - beschlossen. Die Preise der Stadtwerke Buxtehude liegen glücklicherweise in den Standardprodukten Strom und Gas und bei den meisten Wärmeverträgen unterhalb der gesetzlichen Preisdeckel. In den wenigen Ausnahmefällen, in denen die Preisdeckel greifen, werden die Stadtwerke Buxtehude die gesetzlichen Preisdeckel selbstverständlich korrekt umsetzen. Dazu erreichen uns viele Fragen. Die Antworten haben wir hier zusammengefasst.

Muss ich aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten?

Haushaltskunden sowie kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten. Wir als Energieversorger haben die Energiepreisbremse umgesetzt und unsere Kunden darüber und über ihre individuelle Entlastung und neuen persönlichen monatlichen Abschlag informiert. Nur größere Verbraucher, deren Entlastung monatlich 150.000 EUR übersteigt, müssen sich bis spätestens zum 31. März 2023 bei ihrem Lieferanten melden.

Wann werde ich über meinen neuen Abschlag informiert?

Sie haben bereits ein Informationsschreiben mit Ihrem neuen monatlichen Abschlag erhalten. Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist eine Mammutaufgabe, an der wir aktuell mit Hochdruck arbeiten. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten im Eiltempo daran, dass die Haushalte, aber auch kleine und mittlere Gewerbekunden die Preisbremsen rechtzeitig und fehlerfrei erhalten.

Warum war die Energiepreisbremse im Preisanpassungsschreiben im letzten Jahr noch nicht enthalten?

Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. Daher kann es sein, dass Sie vor Kurzem erst ein Preisanpassungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend der Energiepreisbremse an. Sie haben dazu ein weiteres Schreiben von uns erhalten.

Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?

Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Ich habe im vergangenen Jahr meinen Energieversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Wenn Sie den Energielieferanten gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrages in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis Vorjahresverbrauches erstellt, um die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechsele?

Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorlegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

Wann erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?

Die Energiepreisbremsen starteten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese werden ab März 2023 berücksichtigt. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten im Eiltempo daran, dass die Haushalte, aber auch kleine und mittlere Gewerbekunden die Preisbremsen rechtzeitig und fehlerfrei erhalten.

Ab wann und wie lange gelten die Energiepreisbremsen?

Die Energiepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen starteten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Werden Sie als mein Energieversorger die staatliche Entlastung an uns Kunden weitergeben und wie machen Sie das?

Ja, selbstverständlich werden wir als Energieversorger die Preisbremsen wie vorgeschrieben umsetzen und die Entlastungen an Sie weitergeben. Die kundenindividuell auf Basis des Vorjahresverbrauches ermittelten staatlichen Zuschüsse werden von der vereinbarten jährlichen Vorauszahlung (Abschläge) abgezogen bzw. der ermittelte Entlastungsbetrag wird gutgeschrieben. Die Abschlagszahlungen werden daraufhin angepasst. Wir haben Sie bereits über die Anpassung der Abschläge und die der Berechnung zugrundeliegenden Daten informiert. Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist im Gesetz klar geregelt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.

Warum gibt es die Energiepreisbremsen?

Der russische Angriffskrieg in der Ukraine hat die Großhandelspreise für Energie in bis dato unbekannte Höhen steigen lassen. Im vergangenen Jahr lagen die Börsenpreise für Strom und Gas zwischenzeitlich mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Diese Kostensteigerungen im Einkauf der Energie schlagen sich mit Zeitverzögerung nun leider auch in den Preisen für Endkundinnen und Endkunden nieder. Um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen.

Wie werden die Energiepreisbremsen eigentlich finanziert?

Mit den Energiepreisbremsen bekommen Kundinnen und Kunden einen Zuschuss zu ihren Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmebremse übernimmt der Bund diese Entlastung gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung.Die Strompreisbremse wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Diese schöpft der Bund seit dem 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren.