Die Kosten für Strombeschaffung, Vertrieb, Service und Dienstleistungen des Lieferanten: Dies sind die vom Stromlieferanten grundsätzlich zu beeinflussenden Preisbestandteile. Ihr durchschnittlicher Anteil am Strompreis für Haushaltskunden liegt 2020 bei 23 Prozent.
Die Kosten für die Netzinfrastruktur werden über die Netzentgelte auf die Netznutzer und damit die Letztverbraucher im jeweiligen Versorgungsgebiet verteilt. Die Regulierungsbehörden von Bund (Bundesnetzagentur)
und Ländern stellen sicher, dass die Netzentgelte angemessen und diskriminierungsfrei sind. Der dynamische Ausbau der
Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien hat erhebliche Investitionen in die Übertragungs- und Verteilernetze und steigende Aufwendungen für netzstabilisierende Maßnahmen ausgelöst. Dies führt unter anderem dazu, dass seit 2011 in vielen
Regionen Deutschlands steigende Netzentgelte zu verzeichnen sind. Dieser Anteil am Strompreis für Haushaltskunden
liegt 2020 im Durchschnitt bei 25 Prozent, kann aber regional stark variieren.
Neben den Netzentgelten wird auch ein Entgelt für den Messstellenbetrieb erhoben, zum Messstellenbetrieb gehört auch die
Messung.
Die Steuern, Abgaben und Umlagen 2020 (EEG-Umlage, Paragraph 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage (Stromnetzentgeltverordnung), KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten, Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Mehrwertsteuer): Diese staatlich veranlassten Preisbestandteile liegen 2020 bei 52 Prozent. Am 15.10.2020 haben die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage 2021 mit 6,50 Cent/kWh bekannt gegeben (2020: 6,756 Cent/kWh). Die EEG-Umlage für 2021 stellt eine gedeckelte Umlage dar. Ohne Zusatzfinanzierung aus dem Staatshaushalt würde die EEG-Umlage für das Jahr
9,651 ct/kWh (+ 3,151 ct/kWh) betragen.
Die EEG-Umlage entfällt ab 1. Juli 2022.