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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE)

Im Zuge der Energiewende spielt die intelligente Steuerung von Verbrauchseinrichtungen eine wichtige Rolle. Unter bestimmten Bedingungen können steuerbare Verbrauchseinrichtungen, durch die Netzbetreiber gesteuert werden, um das Netz zu entlasten und so die Netzstabilität zu sichern. Der §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ermöglicht Ihnen als Nutzer eine vergünstigte Netzentgelteinstufung bei entsprechender Nutzung solcher Einrichtungen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden. Unsere Anmeldeformulare finden Sie hier:

Neuregelung § 14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE)

Die überarbeitete §14a-Regelung der Bundesnetzagentur soll die Netzstabilität langfristig sichern. Auf dieser Seite informieren wir Sie darüber, was das für Sie und Ihren Netzanschluss bedeutet. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Fragen zum Thema erläutert.
Worum geht es bei der Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen (§ 14a EnWG)?

Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden.

Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden - gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein.

Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet. Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden - zudem profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dazu müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.

Wen betrifft der § 14a EnWG?

Betroffen ist, wer nach dem 01. Januar 2024 eine steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt (kW) Leistung im Niederspannungsnetz anschließt.

Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung sowie Nachtspeicherheizungen bleiben dauerhaft ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen entsprechend neuem § 14a EnWG ist jederzeit möglich, allerdings ohne Rückkehrmöglichkeit. Anlagen, die entsprechend der alten § 14a-Regelung (vor dem Jahr 2024) angeschlossen, tarifiert und keine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) im Sinne des neuen § 14a EnWG sind, verlieren ab dem 01.01.2029 oder bei einer Anlagenänderung bzw. Änderung der Betriebsweise ihre Netzentgeltreduzierung. Lediglich Nachtspeicherheizungen haben die Möglichkeit über den 01.01.2029 hinaus die vor dem Jahr 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung beizubehalten, sofern kein Umbau und keine Anlagenänderung durchgeführt wurden.

Nicht betroffen vom §14a EnWG sind Verbrauchseinrichtungen, die zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser oder andere kritische Infrastruktur). Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE)?

Zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zählen Verbraucher mit einer Nennleistung über 4,2 kW, welche (un-)mittelbar in der Niederspannung (Netzebene & oder 7) angeschlossen und steuerbar sind.

Dazu zählen:

  • private Wallboxen im nicht-öffentlichen Bereich
  • Wärmepumpen (inkl. Heizstab)
  • Heimspeichersysteme
  • Klima- und Kälteanlagen

Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung am Netzanschlusspunkt (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Was bedeutet der § 14a EnWG für Sie?

Wenn eine PV-Anlage Ihre Wallbox oder das restliche Haus vollständig mit Strom versorgt, ändert sich für Sie nichts, da Sie unabhängig vom Stromnetz sind. Betroffen sind Sie, wenn Sie Strom aus dem Netz beziehen. Droht eine Überlastung in Ihrem Wohngebiet, kann eine netzdienliche Regelung auf eine minimale Leistung von 4,2 kW notwendig werden. Es findet keine komplette Abschaltung statt. Das E-Auto lädt nun trotzdem weiter – nur etwas langsamer. Auch Wärmepumpen können mit niedriger Leistung betrieben werden. Die Leistung für Ihren normalen Haushaltsbedarf wird nicht gedimmt und bleibt davon völlig unberührt.

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass entsprechende Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen ablaufen. Die Verbrauchseinrichtungen werden zukünftig nur noch heruntergeregelt (gedimmt), vollständige Abschaltungen der SteuVE sind nicht mehr zulässig. Außerdem ist die Regelung die absolut letzte Maßnahme des Netzbetreibers, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Lediglich Großwärmepumpen und Klimageräte, die eine Netzanschlussleistung von über 11 kW aufweisen, besitzen eine Mindestleistung, mit der Sie betrieben werden müssen, um hohe Komforteinbußen zu vermeiden. Diese beträgt 40 % der Netzanschlussleistung und wird bei der Dimmung nicht unterschritten. Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtungen erhalten Sie finanzielle Vorteile. Weitere Informatio-nen dazu finden Sie in Frage 11 unter „Was erhalte ich im Gegenzug?“.

Warum ist eine netzdienliche Regelung notwendig?

Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen. Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut. Wenn mehrere Haushalte zeitgleich abends ihr E-Auto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, droht ein Stromausfall in diesem Netzgebiet, wenn das Stromnetz die benötigte Leistung nicht bereitstellen kann. Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, benötigt der Verteilnetzbetreiber Werkzeuge, um im Notfall das Netz vor dem Zusammenbruch zu schützen. Somit besteht das Ziel des § 14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern.

Welche Instanz ist für die Dimmung verantwortlich?

Ihrem Netzbetreiber ist nach § 14a EnWG das Dimmen einer SteuVE, also das kontrollierte Herunterregeln des Stromverbrauchs zur Netzentlastung, gestattet. Hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber notwendig. Diese wird in der Regel über Ihren Stromliefervertrag abedeckt. Der Netzbetreiber hat zukünftig nicht mehr die Möglichkeit den Anschluss Ihrer SteuVE aufgrund von Netzengpässen abzulehnen oder hinauszuzögern.

Welche (Mitteilungs-)Pflichten hat der Kunde/Betreiber einer steuVE?

Der Kunde/Betreiber ist dazu verpflichtet, seine steuVE anzumelden bzw. abzumelden und leistungs-wirksame Änderungen gegenüber dem Netzbetreiber anzuzeigen. Darüber hinaus hat er die Steuerung seiner steuVE sicherzustellen, so dass vorgegebene Leistungswerte bei einem Steuerungseingriff eingehalten werden. Ein Nachweis über die Einhaltung der Steuerungsvorgaben ist sowohl der BNetzA als auch bei Zweifeln dem Netzbetreiber vorzulegen. Der Betreiber ist zudem verpflichtet, alle erforderlichen technischen und/oder organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber nicht zu Schäden führt.Der Betreiber hat weiter sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerkonzept erforderlichen technischen Einrichtungen, in diesem Fall ein intelligentes Messsystem, eingebaut werden kann.

Wie erfolgt die Dimmung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und diskriminierungsfrei automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen. Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, müssen in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuereinrichtung verbaut sein. Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, dem Smart Meter Gateway und sendet und empfängt Energieverbrauchsdaten in Echtzeit. Die Steuereinrichtung regelt dann den Leistungsfluss auf die Endverbraucher. Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie im Rahmen Ihrer Elektroinstallation.

Welche zwei Steuerungsarten gibt es für meine Anlagen?

Es gibt die Möglichkeit, jede steuerbare Anlage einzeln und direkt dimmen zu lassen, oder bei mehreren Anlagen kann auch über ein sogenanntes Energie-Management-System (EMS) gedimmt werden. Bei einem EMS ist die netzwirksame Leistung am Netzanschlusspunkt für das Dimmen maßgebend, hier kann ggf. auch die Einspeiseleistung einer PV-Anlage mitberücksichtigt werden. (z.B. Wallbox bezieht Energie und die PV-Anlage speist gleichzeitig ein). Die Steuerungsart Ihrer Anlagen wird von Ihnen in der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung festgelegt.

Wieso sind Heimspeichersysteme zukünftig ebenfalls vom § 14a EnWG betroffen?

Heimspeichersysteme fallen ab 01.01.2024 unter den § 14a EnWG, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt. Dies betrifft auch Anlagen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu ein-gesetzt werden, den Strom Ihrer PV-Anlage zu speichern. Grund hierfür ist, dass Speichersysteme mit geringfügigen Softwareupdates zukünftig auch dafür genutzt werden können, Strom zu vergünstigten Bezugspreisen aus dem Netz zu beziehen. PV-Anlagenbesitzer, die einen entsprechend großen Speicher verbauen, müssen zukünftig dafür Sorge tragen, dass das Gesamtsystem mit Steuerungstechnik ausgestattet wird, die dem Netzbetreiber die Dimmung ermöglicht. Betroffen sind Speicheranlagen, die mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung beziehen und an eine PV-Anlage unter 25 kW angeschlossen sind. PV-Anlagen über 25 kW fallen unter die Regelung des EEG.

Was erhalte ich im Gegenzug?

Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtung(en) werden Sie finanziell entschädigt: Mit der nächsten Stromrechnung zahlen Sie weniger Netzentgelte. Eine Vergünstigung tritt für Sie in Kraft unabhängig davon, ob der Netzbetreiber Ihre Anlage herunterregelt oder nicht. Von welcher Reduzierung Sie dabei genau profitieren können, entscheiden Sie selbst. Sie haben die Wahl aus einem der folgenden Module der Netzentgeltreduktion zu wählen:

  • Modul 1: Durch Ihren Netzbetreiber wird ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt gewährt. Dieser kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen. Ein separater bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt ist für dieses Modul nicht notwendig.

  • Modul 2: Der Arbeitspreis der Netzentgelte wird um 60 Prozent reduziert. Um dies technisch zu ermöglichen, ist ein separater bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt für dieses Modul zwingend notwendig. Das Modell kann mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombiniert werden (in der Regel handelt es sich hier um eine Befreiung von der KWK- und Offshore-Umlage sowie eine Umlagebefreiung nach EnFG) und ist daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen geeignet.

  • Modul 3: Wenn Sie sich als Betreiber Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung für Modul 1 entscheiden, steht Ihnen ab 2025 die Option offen, sich zusätzlich für ein zeitvariables Netzentgelt zu entscheiden. Hierbei werden vom Netzbetreiber innerhalb eines Tages verschiedene Preisstufen festgelegt. Entsprechend der Preisstufe, in der ein Verbrauch stattfindet, kann der Preis pro kWh variieren. Durch besonders niedrige Netzentgelte werden Sie somit dazu angeregt, Ihren Energieverbrauch in Zeiten zu verlagern, in denen die Netzauslastung gering ist. Modul 3 wird von den Netzbetreibern erst ab dem 1. April 2025 angeboten, da die Digitalisierung im Nieder-spannungsbereich bislang noch nicht entsprechend ausgestattet ist.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Abfrage Ihrer detaillierten Verbrauchswerte eine PIN benötigen. Diese erhalten Sie bei unserem Technischen Service unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Alternativ können Sie uns auch eine schriftliche Anfrage senden:
Stadtwerke Buxtehude GmbH
Technischer Service
Ziegelkamp 8
21614 Buxtehude

Bitte geben Sie in der Mail auch Ihre Kundennummer und Zählernummer an. Diese benötigen wir zur Authentifikation Ihrer Anfrage.

Für Fragen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch unter 04161 727 -555.