Wissenswertes rund um Energie
Hier finden Sie eine Auswahl an Fragen & Antworten zu aktuellen Themen rund um Energiethemen. Bei weiteren Fragen rufen Sie uns gerne an unter: 04161 727 555.
Neuregelung § 14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE)
Die neue Ausgestaltung der § 14a-Regelung durch die Bundesnetzagentur dient dazu, die Netzstabilität auch in Zukunft sicherzustellen. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden. Auf unserer Netzbetriebseite informieren wir darüber, was das für Sie und Ihren Netzanschluss bedeutet. Dort haben wir für Sie die wichtigsten Fragen zum Thema erläutert.
Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden.
Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden - gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz si-chergestellt sein.
Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Ver-brauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet.
Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt wer-den - zudem profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dazu müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.
Betroffen ist, wer nach dem 01. Januar 2024 eine steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt (kW) Leistung im Niederspannungsnetz anschließt.
Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung sowie Nachtspeicherheizungen bleiben dauerhaft ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen entsprechend neuem § 14a EnWG ist jederzeit möglich, allerdings ohne Rückkehrmög-lichkeit. Anlagen, die entsprechend der alten § 14a-Regelung (vor dem Jahr 2024) angeschlossen, tarifiert und keine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) im Sinne des neuen § 14a EnWG sind, verlieren ab dem 01.01.2029 oder bei einer Anlagenänderung bzw. Änderung der Betriebsweise ihre Netzentgeltreduzierung. Lediglich Nachtspeicherheizungen haben die Möglichkeit über den 01.01.2029 hinaus die vor dem Jahr 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung beizubehalten, sofern kein Umbau und keine Anlagenänderung durchgeführt wurden.
Nicht betroffen vom §14a EnWG sind Verbrauchseinrichtungen, die zu gewerblichen, betriebsnotwen-digen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser oder andere kritische Infrastruktur).
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.
Zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zählen Verbraucher mit einer Nennleistung über 4,2 kW, welche (un-)mittelbar in der Niederspannung (Netzebene & oder 7) angeschlossen und steuerbar sind.
Dazu zählen:
• private Wallboxen im nicht-öffentlichen Bereich
• Wärmepumpen (inkl. Heizstab)
• Heimspeichersysteme
• Klima- und Kälteanlagen
Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung am Netzanschlusspunkt (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).
Wenn eine PV-Anlage Ihre Wallbox oder das restliche Haus vollständig mit Strom versorgt, ändert sich für Sie nichts, da Sie unabhängig vom Stromnetz sind. Betroffen sind Sie, wenn Sie Strom aus dem Netz beziehen. Droht eine Überlastung in Ihrem Wohngebiet, kann eine netzdienliche Regelung auf eine minimale Leistung von 4,2 kW notwendig werden. Es findet keine komplette Abschaltung statt. Das E-Auto lädt nun trotzdem weiter – nur etwas langsamer. Auch Wärmepumpen können mit niedriger Leistung betrieben werden. Die Leistung für Ihren normalen Haushaltsbedarf wird nicht ge-dimmt und bleibt davon völlig unberührt.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass entsprechende Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen ablaufen. Die Verbrauchseinrichtungen werden zu-künftig nur noch heruntergeregelt (gedimmt), vollständige Abschaltungen der SteuVE sind nicht mehr zulässig. Außerdem ist die Regelung die absolut letzte Maßnahme des Netzbetreibers, wenn alle ande-ren Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Lediglich Großwärmepumpen und Klimageräte, die eine Netzanschlussleistung von über 11 kW auf-weisen, besitzen eine Mindestleistung, mit der Sie betrieben werden müssen, um hohe Komforteinbu-ßen zu vermeiden. Diese beträgt 40 % der Netzanschlussleistung und wird bei der Dimmung nicht unterschritten. Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtungen erhalten Sie finanzielle Vorteile. Weitere Informatio-nen dazu finden Sie in Frage 11 unter „Was erhalte ich im Gegenzug?“. Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen. Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut. Wenn mehrere Haushalte zeitgleich abends ihr E-Auto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, droht ein Stromausfall in diesem Netzgebiet, wenn das Stromnetz die benötigte Leistung nicht bereitstellen kann. Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, benötigt der Verteilnetzbetreiber Werkzeuge, um im Notfall das Netz vor dem Zusammenbruch zu schützen. Somit besteht das Ziel des § 14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern. Ihrem Netzbetreiber ist nach § 14a EnWG das Dimmen einer SteuVE, also das kontrollierte Herunter-regeln des Stromverbrauchs zur Netzentlastung, gestattet. Hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber notwendig. Diese wird in der Regel über Ihren Stromliefervertrag abgedeckt. Der Netzbetreiber hat zukünftig nicht mehr die Möglichkeit den Anschluss Ihrer SteuVE aufgrund von Netzengpässen abzulehnen oder hinauszuzögern. Der Kunde/Betreiber ist dazu verpflichtet, seine steuVE anzumelden bzw. abzumelden und leistungs-wirksame Änderungen gegenüber dem Netzbetreiber anzuzeigen. Darüber hinaus hat er die Steuerung seiner steuVE sicherzustellen, so dass vorgegebene Leistungswerte bei einem Steuerungseingriff eingehalten werden. Ein Nachweis über die Einhaltung der Steuerungsvorgaben ist sowohl der BNetzA als auch bei Zweifeln dem Netzbetreiber vorzulegen. Der Betreiber ist zudem verpflichtet, alle erforder-lichen technischen und/oder organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Leistungsreduzie-rung durch den Netzbetreiber nicht zu Schäden führt.Der Betreiber hat weiter sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerkonzept erforderlichen technischen Einrichtungen, in diesem Fall ein intelligentes Messsystem, eingebaut werden kann. Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und diskriminie-rungsfrei automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen. Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, müssen in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuereinrichtung verbaut sein. Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikati-onsmodul, dem Smart Meter Gateway und sendet und empfängt Energieverbrauchsdaten in Echtzeit. Die Steuereinrichtung regelt dann den Leistungsfluss auf die Endverbraucher. Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie im Rahmen Ihrer Elektroin-stallation. Es gibt die Möglichkeit, jede steuerbare Anlage einzeln und direkt dimmen zu lassen, oder bei meh-reren Anlagen kann auch über ein sogenanntes Energie-Management-System (EMS) gedimmt wer-den. Bei einem EMS ist die netzwirksame Leistung am Netzanschlusspunkt für das Dimmen maßge-bend, hier kann ggf. auch die Einspeiseleistung einer PV-Anlage mitberücksichtigt werden. (z.B. Wall-box bezieht Energie und die PV-Anlage speist gleichzeitig ein). Die Steuerungsart Ihrer Anlagen wird von Ihnen in der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung festgelegt. Heimspeichersysteme fallen ab 01.01.2024 unter den § 14a EnWG, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt. Dies betrifft auch Anlagen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu ein-gesetzt werden, den Strom Ihrer PV-Anlage zu speichern. Grund hierfür ist, dass Speichersysteme mit geringfügigen Softwareupdates zukünftig auch dafür genutzt werden können, Strom zu vergünstigten Bezugspreisen aus dem Netz zu beziehen. PV-Anlagenbesitzer, die einen entsprechend großen Spei-cher verbauen, müssen zukünftig dafür Sorge tragen, dass das Gesamtsystem mit Steuerungstechnik ausgestattet wird, die dem Netzbetreiber die Dimmung ermöglicht. Betroffen sind Speicheranlagen, die mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung beziehen und an eine PV-Anlage unter 25 kW angeschlossen sind. PV-Anlagen über 25 kW fallen unter die Regelung des EEG. Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtung(en) werden Sie finanziell entschädigt: Mit der nächsten Stromrechnung zahlen Sie weniger Netzentgelte. Eine Vergünstigung tritt für Sie in Kraft unabhängig davon, ob der Netzbetreiber Ihre Anlage herunterregelt oder nicht. Von welcher Reduzierung Sie dabei genau profitieren können, entscheiden Sie selbst. Sie haben die Wahl aus einem der folgenden Modu-le der Netzentgeltreduktion zu wählen: Modul 1: Durch Ihren Netzbetreiber wird ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt gewährt. Dieser kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen. Ein se-parater bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt ist für dieses Modul nicht notwendig. Modul 2: Der Arbeitspreis der Netzentgelte wird um 60 Prozent reduziert. Um dies technisch zu ermögli-chen, ist ein separater bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt für dieses Modul zwingend notwendig. Das Modell kann mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombiniert werden (in der Regel handelt es sich hier um eine Befreiung von der KWK- und Offshore-Umlage sowie eine Umlagebefreiung nach EnFG) und ist daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen geeignet. Modul 3: Wenn Sie sich als Betreiber Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung für Modul 1 entscheiden, steht Ihnen ab 2025 die Option offen, sich zusätzlich für ein zeitvariables Netzentgelt zu ent-scheiden. Hierbei werden vom Netzbetreiber innerhalb eines Tages verschiedene Preisstufen festgelegt. Entsprechend der Preisstufe, in der ein Verbrauch stattfindet, kann der Preis pro kWh variieren. Durch besonders niedrige Netzentgelte werden Sie somit dazu angeregt, Ihren Energieverbrauch in Zeiten zu verlagern, in denen die Netzauslastung gering ist. Modul 3 wird von den Netzbetreibern erst ab dem 1. April 2025 angeboten, da die Digitalisierung im Nieder-spannungsbereich bislang noch nicht entsprechend ausgestattet ist.Worum geht es bei der Neuregelung zur Integration von steuerbaren Ver-brauchseinrichtungen und Netzanschlüssen (§ 14a EnWG)?
Wen betrifft der § 14a EnWG?
Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE)?
Was bedeutet der § 14a EnWG für Sie?
Warum ist eine netzdienliche Regelung notwendig?
Welche Instanz ist für die Dimmung verantwortlich?
Welche (Mitteilungs-)Pflichten hat der Kunde/Betreiber einer steuVE?
Wie erfolgt die Dimmung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?
Welche zwei Steuerungsarten gibt es für meine Anlagen?
Wieso sind Heimspeichersysteme zukünftig ebenfalls vom § 14a EnWG be-troffen?
Was erhalte ich im Gegenzug?
Energiespartipps
Jeder Haushalt benötigt Energie – für Elektrogeräte, zum Heizen und für die Beleuchtung. Wenn Sie Strom, Erdgas, Fernwärme oder Wasser effizienter einsetzen, sparen Sie Energie – ohne auf den gewohnten Komfort zu verzichten. Wir geben Ihnen praktische Energiespartipps – für Ihren Geldbeutel und für die Umwelt.
LEDs: effiziente Alleskönner
Ersetzen Sie Glühbirnen durch sogenannte Leuchtdioden, kurz LEDs – überall wo Licht durchgängig mehr als eine Stunde am Tag brennt. Dadurch können Sie ca. 80 % Energie einsparen. Wie energieeffizient eine Lampe ist, zeigt Ihnen das EU-Energielabel auf der Produktverpackung. LEDs erreichen mindestens die Energieeffizienzklasse A+.
Benutzen Sie Toaster, Wasserkocher und Co.
Waschen Sie das Geschirr in der Maschine
Stosslüften - Anstatt Fenster zu kippen
Optimal ist es, mehrmals am Tag für ca. zehn Minuten quer- oder stoßzulüften. Diese Maßnahme ist besonders im Winter wichtig, sonst droht Schimmelgefahr. Kippen Sie die Fenster nicht. Der Luftaustausch ist unzureichend und im Ergebnis verschwenden Sie nur Heizwärme.
Heizen Sie richtig
Die Dusche ist einer der größten Energieverbraucher im Haushalt. Hier kann jeder mit kleinen Änderungen viel zur Energiewende beitragen.
Durch den Einsatz eines Sparduschkopfes reduzieren Sie Ihren Wasser- und Energieverbrauch um bis zu 50 % Außerdem: Jede Minute verbraucht man beim Duschen zwischen zehn und 20 Liter Wasser und fast eine Kilowattstunde Energie. Wer also seine Duschzeit verkürzt, der spart sich einiges an Kosten und schont die Umwelt.Beleuchtung
Elektrogeräte
Geschirrspüler
Heizen & Lüften
Heizungspumpentausch
Kühl- und Gefrierschrank
Achten Sie auf die richtige Temperatur
Tauen Sie Ihren Gefrierschrank ab
Nur abgekühlte Lebensmittel in den Kühlschrank
Unterhaltungselektronik & Computer
Wer Daten spart - Spart auch Strom
Schalten Sie Geräte im Stand-by-Modus ganz aus
Manche Fernseher, HiFi-Anlagen, Spielekonsolen etc. sind im Stand-by-Modus wahre Stromfresser – auch wenn sie keinen Ton von sich geben. Sie können bis zu 50 % Energie einsparen, wenn Sie die Geräte z. B. mit einer schaltbaren Steckerleiste ganz ausschalten.
Waschmaschine & Trockner
Wasser sparen
Weitere Informationsangebote
Energiepreisbremsen
Die Bundesregierung hat neben der Dezember-Soforthilfe für Erdgas und Fernwärme für das Jahr 2023 Preisbremsen - also Deckel für die Strom-, Gas- und Wärmepreise - beschlossen. Die Preise der Stadtwerke Buxtehude liegen glücklicherweise in den Standardprodukten Strom und Gas und bei den meisten Wärmeverträgen unterhalb der gesetzlichen Preisdeckel. In den wenigen Ausnahmefällen, in denen die Preisdeckel greifen, werden die Stadtwerke Buxtehude die gesetzlichen Preisdeckel selbstverständlich korrekt umsetzen. Dazu erreichen uns viele Fragen. Die Antworten haben wir hier zusammengefasst.
Haushaltskunden sowie kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten. Wir als Energieversorger haben die Energiepreisbremse umgesetzt und unsere Kunden darüber und über ihre individuelle Entlastung und neuen persönlichen monatlichen Abschlag informiert. Nur größere Verbraucher, deren Entlastung monatlich 150.000 EUR übersteigt, müssen sich bis spätestens zum 31. März 2023 bei ihrem Lieferanten melden.
Sie haben bereits ein Informationsschreiben mit Ihrem neuen monatlichen Abschlag erhalten. Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist eine Mammutaufgabe, an der wir aktuell mit Hochdruck arbeiten. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten im Eiltempo daran, dass die Haushalte, aber auch kleine und mittlere Gewerbekunden die Preisbremsen rechtzeitig und fehlerfrei erhalten.
Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. Daher kann es sein, dass Sie vor Kurzem erst ein Preisanpassungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend der Energiepreisbremse an. Sie haben dazu ein weiteres Schreiben von uns erhalten.
Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern. Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet. Wenn Sie den Energielieferanten gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrages in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis Vorjahresverbrauches erstellt, um die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen,
wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen. Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorlegen
oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Die Energiepreisbremsen starteten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese werden ab März 2023 berücksichtigt. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten im Eiltempo daran, dass die Haushalte, aber auch kleine und mittlere Gewerbekunden die Preisbremsen rechtzeitig und fehlerfrei erhalten. Die Energiepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen starteten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Ja, selbstverständlich werden wir als Energieversorger die Preisbremsen wie vorgeschrieben umsetzen und die Entlastungen an Sie weitergeben. Die kundenindividuell auf Basis des Vorjahresverbrauches ermittelten staatlichen Zuschüsse werden von der vereinbarten jährlichen Vorauszahlung (Abschläge) abgezogen bzw. der ermittelte Entlastungsbetrag wird gutgeschrieben. Die Abschlagszahlungen werden daraufhin angepasst. Wir haben Sie bereits über die Anpassung der Abschläge und die der Berechnung zugrundeliegenden Daten informiert. Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist im Gesetz klar geregelt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Der russische Angriffskrieg in der Ukraine hat die Großhandelspreise für Energie in bis dato unbekannte Höhen steigen lassen. Im vergangenen Jahr lagen die Börsenpreise für Strom und Gas zwischenzeitlich mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Diese Kostensteigerungen im Einkauf der Energie schlagen sich mit Zeitverzögerung nun leider auch in den Preisen für Endkundinnen und Endkunden nieder. Um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und
Fernwärme beschlossen. Mit den Energiepreisbremsen bekommen Kundinnen und Kunden einen Zuschuss zu ihren
Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmebremse übernimmt der Bund diese Entlastung
gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern
den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder
über die Voraus- oder Abschlagszahlung.Die Strompreisbremse wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch
gestiegene Strompreise erreichen. Diese schöpft der Bund seit dem 1. Dezember 2022
ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren.Muss ich aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten?
Wann werde ich über meinen neuen Abschlag informiert?
Warum war die Energiepreisbremse im Preisanpassungsschreiben im letzten Jahr noch nicht enthalten?
Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?
Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?
Ich habe im vergangenen Jahr meinen Energieversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?
Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechsele?
Wann erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?
Ab wann und wie lange gelten die Energiepreisbremsen?
Werden Sie als mein Energieversorger die staatliche Entlastung an uns Kunden weitergeben und wie machen Sie das?
Warum gibt es die Energiepreisbremsen?
Wie werden die Energiepreisbremsen eigentlich finanziert?
Energiemarkt
Die aktuelle Situation am Energiemarkt ist derzeit schwer überschaubar. Die Preise für Strom, Gas und Benzin steigen immer weiter und viele Energieversorger, wie auch die Stadtwerke Buxtehude, bieten zur Zeit keine Tarife mit Preisgarantie an. Deshalb erreichen uns viele Fragen. Die Antworten haben wir hier zusammengefasst.
Dafür gibt es mehrere Gründe, die miteinander in Verbindung stehen. Zum einen sorgt der Krieg in der Ukraine für massive Unsicherheit am Energiemarkt. Zum anderen sind die Gasspeicher in Deutschland und Europa aufgrund von Spekulationen zum jetzigen Zeitpunkt nicht so gefüllt, wie sie es zu diesem Zeitpunkt sein sollten. Das sorgt für eine hohe Nachfrage.
Außerdem war die Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien in 2021 deutlich niedriger als im Vorjahr. Zudem sorgt die wirtschaftliche Erholung nach den Corona-Lockdowns für eine größere Nachfrage nach Strom und Gas und damit für steigenden Preise. Und auch die Erhöhung der nationalen CO2-Abgabe und Effekte des europäischen Emissionshandels sorgen für eine deutliche Verteuerung.
Das finanzielle Ungleichgewicht entstand durch das riskante Geschäftsmodell der Anbieter: Sie lockten zunächst viele Kund*innen mit sehr niedrigen Preisen. Um den Kauf der benötigten Energie kümmerten sie sich erst, wenn diese bereits bei Ihnen abgeschlossen hatten. Diese ist momentan allerdings extrem teuer, sodass man die Kosten nicht durch die Zahlungen der Kunden decken konnte. Als Stadtwerk machen wir es anders herum: Wir kaufen zuerst die Energie so günstig wie möglich ein. Danach kalkulieren wir unsere Tarife und bieten sie zu einem Preis an, mit dem wir unsere vorherigen Ausgaben decken können. So können wir eine stabile Energieversorgung garantieren.
Wir als Ihr Stadtwerk vor Ort möchten unseren Kund:innen verlässliche und bezahlbare Angebote für Strom- und Gastarife machen. Dazu kaufen wir zunächst möglichst günstig Energie auf dem Energiemarkt ein und kalkulieren dann die Preise, zu denen wir unsere Tarife anbieten können (anders als z.B. viele Energie-Discounter, siehe dazu auch Frage "Warum gehen momentan immer wieder "Energie-Discounter" insolvent?). Aufgrund der aktuellen Lage ist der Energiemarkt allerdings völlig unberechenbar und die Beschaffungskosten extrem hoch. Deswegen legen wir momentan unseren Fokus darauf, unsere Bestandskund:innen verlässlich mit Energie zu versorgen bzw. in unserem Versorgungsgebiet Tarife anzubieten, da wir hier als Grundversorger unserer Verantwortung nachkommen.
Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gesetzlich gefördert. Die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entstehenden Mehrbelastungen werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben. Seit dem 01.01.2022 zahlt jeder Endverbraucher für die verbrauchte Kilowattstunde 3,723 Cent (Netto) für seinen Strombedarf. Dieser Betrag ist in den Stromkosten inkludiert.
Um alle Letztverbraucher aufgrund der deutlich gestiegenen Strompreisen in Deutschland zu entlasten, wird die EEG-Umlage ab den 01.07.2022 auf 0,00 Ct/kWh abgesenkt. Hierbei ist das aktuelle Vertragsverhältnis irrelevant. Die Entlastung soll 1:1 bei den Endkunden ankommen. Die Stadtwerke Buxtehude GmbH wird zum 01.07.2022 bei allen Stromlieferstellen die Absenkung der EEG-Umlage 1:1 weitergeben. Das bedeutet, dass sich bei allen SWB-Stromkunden die Kosten des Arbeitspreises ab den 01.07.2022 um 3,723 Ct/kWh (Netto) automatisch reduziert. Die Stadtwerke Buxtehude werden ihre Endkunden nicht schriftlich über die Absenkung der EEG-Umlage informieren. Die Absenkung erfolgt ab den 01.07.2022 automatisch und wird anteilig in der nächsten Jahresrechnung / Endabrechnung berücksichtigt. Die laufenden Abschlagszahlungen werden durch die SWB nicht angepasst. Die SWB bittet darum, dass alle Stromkunden zum 30.06.2022 ihre Stromzähler ablesen und die Werte mitteilen. Dies kann auch bequem über das Kundenportal hier auf der Homepage geschehen. Die Mitteilung der Zählerstände ist deshalb wichtig, damit die spätere Abgrenzung in den Jahresendabrechnungen genau abgebildet werden kann. Liegen keine Zählerstände zum 30.06.2022 vor, so wird die SWB den Verbrauch anteilig berechnen.
Für Rückfragen steht Ihnen unser Kundencenter unter der Rufnummer 04161 727 555 zur Verfügung.Warum sind Strom und Gas momentan so teuer?
Warum gehen momentan immer mehr "Energie-Discounter" insolvent?
Warum bieten die Stadtwerke derzeit keine Neunkundentarife an?
Was ist die EEG-Umlage?
Was passiert mit der EEG-Umlage ab den 01.07.2022?
Wie gehen die Stadtwerke Buxtehude GmbH mit der EEG-Absenkung um?
Wie setzen die Stadtwerke Buxtehude GmbH die EEG-Umlagen Absenkung in der Praxis um?
Was können Stadtwerke-Stromkunden in diesem Zusammenhang tun?
Praktische Tipps zur Selbstvorsorge
Die Stadtwerke Buxtehude unterstützen den Landkreis Stade im Krisenmanagement. Der Landkreis Stade hat die Internetseite www.landkreis-stade.de/vorsorge eingerichtet, die fortlaufend aktualisiert und erweitert wird. Dort werden hilfreiche Informationen für Ausnahmesituationen verschiedener Art bereitgestellt. Sie ist – wie das gesamte Internetangebot – neben der deutschen Sprache in sieben weiteren Sprachen abrufbar.
Hier können Sie einen Flyer mit einer Zusammenstellung der wichtigsten Informationen downloaden: